Die Kurzantwort
Bei Jugendregatten sind Fotos und Livestream möglich, aber mit mehr Vorsicht als bei Erwachsenen. Bilder vom Feld in der Totale stützen viele auf das berechtigte Interesse des Veranstalters, mit Information vorab. Für Nahaufnahmen, Interviews, Namen und Werbung braucht es die Einwilligung beider Erziehungsberechtigten, ab etwa 14 Jahren zusätzlich die des Jugendlichen. Die Behörden sind sich nicht in allem einig.
Was gilt für Fotos und Livestream mit Minderjährigen?
Fotos und Videos, auf denen Personen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten. Aufnahme und Veröffentlichung brauchen eine Rechtsgrundlage und eine Information der Betroffenen. Kinder genießen nach der Datenschutz-Grundverordnung besonderen Schutz; das steht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 lit. f, der Vorschrift über berechtigte Interessen.
Wie streng das bei Sportveranstaltungen ausgelegt wird, ist unterschiedlich:
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Bilder aus Vereinsleben und Wettkämpfen lassen sich regelmäßig auf berechtigte Interessen stützen, auch bei Kindern, aber mit Fingerspitzengefühl. Wörtlich: „Bestehen hier Zweifel, so gilt: Besser die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten einholen!“
- Landessportbund Sachsen: Für Fotos Minderjähriger braucht es immer die ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg: verweist für Fotos Minderjähriger auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen: Bei Aufnahmen von Kindern ist besonders von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit auszugehen.
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Das Streaming von Wettbewerben mit Kindern ist besonders problematisch; eine Liveübertragung greift stärker ein als ein Foto auf der Vereinsseite.
Welche Aufsicht zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz des Vereins. Ein Verein in Berlin fragt also nicht in Bayern nach.
Wer willigt ein, und ab welchem Alter zählt das Kind selbst?
Eltern vertreten ihr Kind gemeinsam. Für die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet verlangt das Oberlandesgericht Düsseldorf bei gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung beider Elternteile (Beschluss vom 20.07.2021, 1 UF 74/21).
Ab wann die Zustimmung des Kindes selbst zählt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Altersgrenze von 16 Jahren in Art. 8 DSGVO gilt nur für Dienste der Informationsgesellschaft; die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags nennen die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger bei Sportveranstaltungen „noch völlig ungeklärt“. Verbreitet ist die Faustregel: ab etwa 14 Jahren willigen Eltern und Jugendliche gemeinsam ein. Die Sportbünde weichen voneinander ab:
| Quelle | Regel |
|---|---|
| Landessportbund Sachsen | ab etwa 14 Jahren zusätzlich die Einwilligung des Jugendlichen |
| Landessportverband für das Saarland, Vorlage 2024 | bis 16 Jahre beide Erklärungen, Eltern und Jugendliche |
| BLSV, FAQ Datenschutz im Sportverein, 2018 | beide Sorgeberechtigten unterschreiben; Jugendliche ab 16 Jahren allein |
Wer auf der sicheren Seite bleiben will, holt bis 18 die Unterschrift beider Elternteile ein und ab 14 zusätzlich die des Jugendlichen.
Was gehört in die Ausschreibung?
Viele Ausschreibungen enthalten einen Satz wie „Mit der Meldung erklären sich die Teilnehmenden mit Foto- und Videoaufnahmen einverstanden“. Eine Einwilligung muss aber freiwillig sein; wird sie an die Teilnahme gekoppelt, kollidiert das mit dem Kopplungsverbot der Datenschutz-Grundverordnung. Besser ist eine Trennung:
- Medienklausel in Ausschreibung und Segelanweisungen: kündigt Livestream, Fotos, Bordkameras, Medienboote, Drohnen und Interviews an und verweist auf den Datenschutzhinweis.
- Datenschutzhinweis als Aushang mit QR-Code und auf der Website: wer verantwortlich ist, wofür die Bilder genutzt werden, wie man widerspricht.
- Einwilligung in Modulen, getrennt ankreuzbar, zum Beispiel über das Meldeportal: Nahaufnahmen, Interview, Vorname in Bildunterschriften, Werbung. Die Teilnahme hängt nicht davon ab.
Livestream bei Jugendregatten: ein vorsichtiges Vorgehen
Eine mögliche Lösung ist eine Trennung nach Bildausschnitt. Ob sie für Jugendevents rechtlich trägt, ist nicht abschließend geklärt; lass sie im Zweifel prüfen.
- Totale und Feld (Startlinie, Boote ohne Großaufnahme): auf Grundlage berechtigter Interessen, mit Information vorab und praktischer Möglichkeit zum Widerspruch.
- Immer mit Einwilligung: Großaufnahmen, Interviews, Namensnennung, Galerien mit Kaufmöglichkeit, Werbung und Sponsorenkommunikation.
- Widerspruch sichtbar machen: Wer nicht gezielt gezeigt werden soll, bekommt ein Kennzeichen, das Kamera und Regie erkennen.
- Nie: Namen mit Wohnort, Schule oder Social-Media-Profil; Bilder von Verletzungen, Umziehen oder anderen bloßstellenden Situationen.
- Bei Unfällen: Kamera weg, nichts veröffentlichen, bis die Veranstaltungsleitung entschieden hat.
Checkliste für den Verein
- Anteil Minderjähriger klärenKeine, einzelne oder überwiegend Minderjährige im Feld? Danach richtet sich der Aufwand.
- Medienklausel und Datenschutzhinweis veröffentlichenmit Ausschreibung und Segelanweisungen, Aushang am Regattabüro.
- Einwilligungen einholenüber das Meldeportal, mit Feldern für beide Erziehungsberechtigten und ab 14 Jahren für den Jugendlichen.
- Kennzeichen für Widerspruch bereitlegenund Regie, Kamera und Fotografen einweisen.
- Livestream gesondert abstimmenBildausschnitte, Interviews und Bordkameras bei Jugendklassen vorher mit dem Medienteam festlegen.
- Ablauf für Widerruf und Löschung festlegenWer nimmt Meldungen an, wie schnell werden Bilder aus Galerie und Kanälen entfernt?
Was noch ungeklärt ist
Offen sind vor allem drei Punkte: ab welchem Alter Jugendliche allein einwilligen können, ob die Trennung zwischen Totale und Nahaufnahme bei Jugendevents ohne Einwilligung aller Eltern trägt, und wie sich journalistische Berichterstattung von Bildern im Auftrag des Veranstalters abgrenzt. Für die Presse hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch regionale Sportereignisse zeitgeschichtlich sein können (Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12); für Werbung gilt das nicht.
Quellen
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Praxisratgeber „Bilder und Verein“, 16.05.2019, lda.bayern.de.
- Landessportbund Sachsen, Datenschutz: Fotos im Verein, abgerufen am 01.10.2026.
- Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotografien nach DS-GVO, 06/2018.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 10 3000 058/20, Liveübertragungen von Amateursportveranstaltungen, 16.12.2020, bundestag.de.
- Landessportverband für das Saarland, Vorlage Einwilligung Fotoaufnahmen, 12.12.2024.
- Bayerischer Landes-Sportverband, FAQ DSGVO im Sportverein, 29.10.2018 (Kopie eines Vereins: tv-schierling-1911.de); aktuelle Fassung beim BLSV prüfen.
- Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg, FAQ Veröffentlichung von Fotos speziell für Vereine, abgerufen am 01.10.2026.
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, 1 UF 74/21; BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12 (zitiert nach WD 10 3000 058/20).
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 6, 7 und 8, eur-lex.europa.eu.
Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst öffentliche Hinweise von Behörden und Sportbünden zusammen. Er ersetzt keine Prüfung durch Anwalt oder Datenschutzberatung, gerade bei Jugendveranstaltungen.